10.04.2023 | In „Das Johannesevangelium – Eine textlich-strukturelle Auslegung“ | von Freddy Baum
{13} Die Autorität des Sohnes (Joh. 5,19-47)
Und er hat ihm Macht gegeben, Gericht zu halten, weil er des Menschen Sohn ist. (SLT 1951)
Die Erklärung beruht auf Versen des Johannesevangeliums, die mit Joh. 5,27 textlich-strukturell und inhaltlich zusammenhängen.
Die dem Menschensohn von seinem Gott-Vater gegebene Gerichtsautorität über alle Menschen steht seinem eigenen Gericht durch den Römer Pilatus spiegelgleich gegenüber, bei dem Jesus als „der Mensch“ bezeichnet wurde.
(Dem richtenden Pilatus wurde die Autorität über Jesus ebenfalls „von oben“ verliehen.)
Die dem Menschensohn gegebene Autorität, zu richten entspricht der Autorität derer, Kinder Gottes zu werden, die Jesus annehmen und an seinen Namen glauben.
Allein im Menschensohn, d. h. im Menschen Jesus, haben wir „Söhne des Menschen“ die göttliche Autorität Söhne Gottes zu werden und an seiner göttlichen Autorität Anteil zu haben.
Wäre Jesus nicht in das Fleisch der Menschen gekommen, d. h. nicht als Mensch inkarniert und folglich nicht als ein Menschensohn gerichtet worden und als solcher zum Leben auferstanden, dann hätte er die göttliche Gerichtsautorität nicht.
Er würde das Leben nicht in sich selbst besitzen und könnte es im Gericht nicht solchen zuteilen, denen er es zu geben beabsichtigt :Joh. 5,21:.
Laut Joh. 5,19-30 spiegelt sich Joh. 5,21-23 in Joh. 5,26+27 textlich wider.
Auf beiden Seiten dieses Versvergleichs geht es einerseits darum, dass der Vater bzw. der Sohn das Leben besitzt und gibt, zum anderen entspricht die Gerichtsvollmacht des Vaters der Autorität zum Gericht, die er dem Menschensohn gab.
Diese Entsprechung von Vater und Sohn begründet die geforderte Gleichheit und Austauschbarkeit der ihnen von den Menschen zu gebenden Wertschätzung :Joh. 5,23:.
Im Kapitel "Das Herz des Johannesevangeliums" wird auf den Vorwurf des Antisemitismus und Antijudaismus eingegangen.